Unser ambulantes Pflegeangebot
Grundpflege
Körperpflege, Baden, An- und Auskleiden, Lagern und Betten
Behandlungspflege
gemäß ärztlicher Verordnung, Verbände, Injektionen, Medikamentenabgabe...
Hauswirtschaftliche Versorgung
z.B. Reinigung der Wohnung, Hausordnung, Einkaufen, Mahlzeiten zubereiten...
Sonstige Hilfsdienste
Fahrdienste, Begleitung zum Arzt...Tag- und Nachtwachenach Absprache
Sollten wir Ihr Interesse geweckt haben, bitte nehmen Sie Kontakt mit uns auf.
Leistungsübersicht Pflegeversicherung
Neue Preise ab 1.1.2012 | Monatliche Sachleistungen | Jährliche Leistungen |
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Pflege- | Pflege- | Pflege- |
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Häusliche Pflege | 450 € | 1100 € | 1550 € |
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Pflegegeld bei häuslicher Pflege*) | 235 € | 440 € | 700 € |
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Verhinderungspflege**) |
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| 1550 € |
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Kurzzeitpflege*) |
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| 1550 € |
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Tages und Nachtpflege*) | 440 € | 1040 € | 1510 € |
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Zusätzliche Betreuungsleistungen (§ 45b)***) | 100 € (Grundbetrag) bis 200 € (erhöhter Betrag) | bis 2400 € |
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stationäre Pflege | 1023 € | 1279 € | 1550 €* |
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*) Beträge gelten vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012
**) In diesem Rahmen sind folgende Leistungen möglich: häusliche Betreuung durch Pflegedienste, privat organisierte Hilfen, betreute Urlaube
***) Diese Beträge sind zweckgebunden. Sie dürfen nur eingesetzt werden für Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, zugelassene Pflegedienste, soweit sie besondere Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung betreffen, und nach Landesrecht anerkannte niedrigschwellige Betreuungsangebote.
Verhinderungspflege
Das am 1. Juli 2008 in Kraft getretene Pflege-Weiterentwicklungsgesetz sieht für die kommenden Jahre eine Anhebung des für die Verhinderungspflege zur Verfügung stehenden Höchstbetrages vor, und zwar in folgenden Stufen:
- ab 1. Januar 2010: 1.510 Euro
- ab 1. Januar 2012: 1.550 Euro
Wichtig ist die Abgrenzung der Verhinderungspflege zu anderen in der Pflegeversicherung vorgesehenen Betreuungsleistungen.
So gibt es z.B. die Möglichkeit, für ebenfalls 28 Tage im Kalenderjahr mit dem gleichen Höchstbetrag von 1.510 Euro eine Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen.
Allerdings gibt es hier drei wichtige Unterschiede zur Verhinderungspflege: zum einen muss der Anlass in der Person des/der Pflegebedürftigen liegen, zum zweiten können diese Leistungen nicht stundenweise erbracht werden, und schließlich dürfen sie nur durch zugelassene Pflegeeinrichtungen erbracht werden. In aller Regel werden dies stationäre Einrichtungen sein, die auf die Erbringung von Kurzzeitpflege spezialisiert sind. Krisensituationen können nach Krankenhausaufenthalten der pflegebedürftigen Person vorliegen, wenn häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist; sie können aber auch z.B. dann gegeben sein, wenn eine zur Aggressivität neigende Person eine – mentale – Erschöpfung ihrer Pflegeperson/en herbeigeführt hat, die deswegen einer Erholung bedürfen.
Als weitere Ergänzung der häuslichen Pflege ist die Inanspruchnahme teilstationärer Pflege in Form von Tages- oder Nachtpflege möglich.
Voraussetzung hierfür ist, dass entweder die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder dass sie zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Die Leistung umfasst auch die Beförderung des/der Pflegebedürftigen von der Wohnung in die Einrichtung und zurück. Sie darf – wie die Kurzzeitpflege – nur von zugelassenen Pflegeeinrichtungen erbracht werden. Das Pflegegeld wird bei Inanspruchnahme von teilstationärer Pflege unter Umständen gekürzt; dies ist davon abhängig, in welchem Umfang die Leistung in Anspruch genommen wird. Die Leistungshöhe entnehmen Sie bitte der unten angefügten Übersicht.
Schließlich gibt es noch Leistungen zur besonderen Förderung demenzkranker Menschen. Zu diesem Personenkreis werden auch Menschen mit einer geistigen Behinderung gerechnet. Für die Inanspruchnahme ist das Vorliegen einer Pflegestufe nicht erforderlich. Ob die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind, wird vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) in einem besonderen Verfahren festgestellt.
Wo ist was geregelt?
Oft versuchen die Pflegekassen, aus der Unwissenheit pflegebedürftiger oder der sie pflegenden Menschen Kapital zu schlagen, und verweigern die beantragte Leistung, obwohl ein Rechtsanspruch auf sie besteht. Daher empfiehlt es sich, bei einem Antrag die Rechtsgrundlage für die beantragte Leistung zu benennen. Nachfolgend ist aufgeführt, wo die in diesem Artikel beschriebenen Leistungen im SGB XI geregelt sind:
- Verhinderungspflege (häusliche Ersatzpflege): § 39 SGB XI
- Kurzzeitpflege: § 42 SGB XI
- teilstationäre Pflege (Tages- und Nachtpflege): § 41 SGB XI
- zusätzliche Betreuungsleistungen für Demenzkranke: § 45b SGB XI

